AG Nürnberg - Urteil vom 11.02.1983
25 C 8417/82
Normen:
BGB §§ 536, 550 ;
Fundstellen:
WuM 1984, 109

Beseitigung eines Holzstoßes; Betreiben eines Kachelofens

AG Nürnberg, Urteil vom 11.02.1983 - Aktenzeichen 25 C 8417/82

DRsp Nr. 2001/10306

Beseitigung eines Holzstoßes; Betreiben eines Kachelofens

1. Der Mieter ist berechtigt, im Garten des vermieteten Hauses einen Holzstoß aufzustellen, da der Charakter als Ziergarten hierdurch nicht beeinträchtigt wird. 2. Wird eine Wohnung mit einem Kachelofen vermietet, so ist der Mieter regelmäßig berechtigt, diesen auch zu benutzen.

Normenkette:

BGB §§ 536, 550 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt die Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen, die Beseitigung eines Holzstoßes und das Verbot des Betreibens eines Kachelofens.

Zwischen den Parteien besteht ein Formularmietvertrag vom 25.11.1973 über eine im Anwesen N., N.straße ..., Erdgeschoss gelegene Wohnung, zu der auch die Gartenbenutzung gehört. Die Bruttomiete beträgt 450,-- DM zuzüglich 75,-- DM Heizkostenvorauszahlung im Monat. Mit Schreiben vom 27.09.1982 verlangte der Kläger die Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen auf 552,-- DM . Die Beklagte stimmt nicht zu. Außerdem verlangt er einen im Garten aufgebrachten Holzstoß zu beseitigen und die Wohnung nicht mehr mit dem darinnen befindlichen Kachelofen zu beheizen.

Im Termin vom 19.01.1983 erkannte die Beklagte das Mieterhöhungsbegehren an. Der Kläger beantragt insoweit den Erlass eines Anerkenntnisurteils.