KG - Beschluss vom 25.01.2007
8 W 7/07
Normen:
BGB § 535 Abs. 1 § 536 ;
Fundstellen:
KGReport 2007, 475
MDR 2007, 1126
MietRB 2007, 141
NJ 2007, 277
NJW-RR 2007, 1167
NZM 2007, 518
WuM 2007, 207
ZMR 2007, 614
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 17.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 28/07

Besitzüberlassungsanspruch des ersten Mieters bei Doppelvermietung

KG, Beschluss vom 25.01.2007 - Aktenzeichen 8 W 7/07

DRsp Nr. 2007/5046

Besitzüberlassungsanspruch des ersten Mieters bei Doppelvermietung

1. Im Falle einer sogenannten Doppelvermietung kann der erste Mieter seinen Anspruch auf Besitzüberlassung gegenüber den Rechten eines anderen Mieters nicht durch einstweilige Verfügung sichern. 2. Bei einer Doppelvermietung gilt nicht der Grundsatz der Priorität des Mietvertragsschlusses für die Frage, an wen der Vermieter die Mietsache zu übergeben hat. Der Vermieter kann und darf selbst entscheiden, welchen Vertrag er erfüllt und an welchen Mieter er ggf. Schadensersatz leistet; dieses Wahlrecht ist als Ausfluss der Vertragsfreiheit schützenswert.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1 § 536 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 567 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer Unterlassungsverfügung mit dem Inhalt, dass die Antragsgegnerin es bis zu einer rechtskräftigen Hauptsachenentscheidung zu unterlassen habe, die im Haus Tempelhofer Damm 181 in Berlin, Vorderhaus Erdgeschoss rechts gelegenen Gewerberäume an einen Dritten zur Nutzung zu übergeben, zu Recht zurückgewiesen.