1) Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2) vom 10.01.2008 gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 19.12.2007 wird zurückgewiesen.
2) Die Antragsgegnerin zu 2) hat die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3) Der Geschäftswert für die dritte Instanz wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
I. Die Antragsgegner bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft J......-B.......-S........ .. in Hamburg. Die Antragstellerin wurde mit Beschluss vom 29.6.2005 für weitere 5 Jahre zur Verwalterin bestellt.
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Frage, ob eine Beschlussfassung der Eigentümerversammlung vom 20.5.2006, TOP 1 c, mit der der Beschluss vom 29.6.2005 über die Bestellung der Antragstellerin zur Verwalterin mit 60 zu 57 Stimmen wieder aufgehoben worden ist, wirksam oder wegen eines Verstoßes gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung für ungültig zu erklären ist.
Hinsichtlich des weiteren Sachverhaltes wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung in der landgerichtlichen Entscheidung vom 19.12.2007 und die Darstellung in der amtsgerichtlichen Entscheidung vom 22.12.2006 verwiesen.
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