KG - Beschluss vom 26.11.2001
24 W 50/01
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 § 28 Abs. 5 ;
Fundstellen:
FGPrax 2002, 55
KGReport-Berlin 2002, 36
NZM 2002, 261
ZMR 2002, 376
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 219/00
AG Schöneberg, - Vorinstanzaktenzeichen 76 II 433/99

Bestandskräftiger Mehrheitsbeschluss zur Ausfüllung der Teilungserklärung

KG, Beschluss vom 26.11.2001 - Aktenzeichen 24 W 50/01

DRsp Nr. 2002/1274

Bestandskräftiger Mehrheitsbeschluss zur Ausfüllung der Teilungserklärung

»1. Sieht die Teilungserklärung eine Verteilung der Bewirtschaftungskosten der Wohnanlage nach anteiligen Wohn- bzw. Nutzflächen einschließlich der Kellerraume ausdrücklich vor, beschließen die Wohnungseigentümer zunächst bestandskräftig die genaue Vermessung und sodann bestandskräftig die genaue Festlegung der anteiligen Wohn- und Nutzflächen, ist dieser Verteilungsschlüssel der Jahresabrechnung zugrunde zu legen 2. Die Einrede, die Kellerflächen durften nur zu 25 % mitberücksichtigt werden, kann nicht in dem Verfahren über die gerichtliche Ersetzung der Jahresabrechnung gebracht werden.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 § 28 Abs. 5 ;

Gründe:

I.