BGH - Urteil vom 13.05.2011
V ZR 202/10
Normen:
WEG § 16 Abs. 6 S. 1 Hs. 2; WEG § 46;
Fundstellen:
MDR 2011, 911
MietRB 2011, 252
MietRB 2011, 253
NJW 2011, 2660
NZM 2011, 551
WM 2011, 2379
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 01.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 318 S 182/09
AG Hamburg, vom 01.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen C 16/09

Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses für eine Beschlussanfechtungsklage nach Vollzug eines angefochtenen Beschlusses von Wohnungseigentümern; Befreiung eines Wohnungseigentümers von den Kosten einer erfolgreichen Beschlussanfechtung analog § 16 Abs. 6 S. 1 Hs. 2 WEG nach irreversibler Durchführung der angefochtenen Maßnahme

BGH, Urteil vom 13.05.2011 - Aktenzeichen V ZR 202/10

DRsp Nr. 2011/10877

Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses für eine Beschlussanfechtungsklage nach Vollzug eines angefochtenen Beschlusses von Wohnungseigentümern; Befreiung eines Wohnungseigentümers von den Kosten einer erfolgreichen Beschlussanfechtung analog § 16 Abs. 6 S. 1 Hs. 2 WEG nach irreversibler Durchführung der angefochtenen Maßnahme

a) Auch nach Vollzug eines Beschlusses der Wohnungseigentümer besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Beschlussanfechtungsklage, solange Auswirkungen der Beschlussanfechtung auf Folgeprozesse nicht sicher auszuschließen sind. b) Ein Wohnungseigentümer, der einem Beschluss über eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung nicht zugestimmt hat, wird nach erfolgreicher Beschlussanfechtung auch dann nicht in analoger Anwendung von § 16 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 WEG von den Kosten befreit, wenn die Maßnahme bereits durchgeführt ist und nicht rückgängig gemacht werden kann.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 18 des Landgerichts Hamburg vom 1. September 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 6 S. 1 Hs. 2; WEG § 46;

Tatbestand: