BGH - Urteil vom 02.03.2012
V ZR 174/11
Normen:
WEG § 21 Abs. 1; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2;
Fundstellen:
MDR 2012, 702
MietRB 2012, 172
NJW 2012, 1722
NZM 2012, 419
WM 2013, 478
ZMR 2012, 641
Vorinstanzen:
AG München, vom 14.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 484 C 745/10
LG München I, vom 27.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 1062/11 WEG

Bestimmung der Zuständigkeit für eine vollständige Erneuerung der Fenster bei Vereinbarung der Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung der Fenster nebst Rahmen ohne Außenanstrich in der Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümer

BGH, Urteil vom 02.03.2012 - Aktenzeichen V ZR 174/11

DRsp Nr. 2012/8749

Bestimmung der Zuständigkeit für eine vollständige Erneuerung der Fenster bei Vereinbarung der Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung der Fenster nebst Rahmen ohne Außenanstrich in der Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümer

Weist die Gemeinschaftsordnung die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung der Fenster nebst Rahmen in dem räumlichen Bereich des Sondereigentums den einzelnen Wohnungseigentümern zu und nimmt dabei den Außenanstrich aus, ist eine vollständige Erneuerung der Fenster im Zweifel Sache der Gemeinschaft.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 27. Juni 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Abweisung der Klage im Hinblick auf den Antrag, das in der Wohnung des Klägers vorhandene Dachflächenfenster auszutauschen und entstandene Gutachterkosten zu erstatten (Berufungsanträge zu III Nr. 1 und 3) sowie im Hinblick auf die Ungültigerklärung der entsprechenden Beschlüsse der Eigentümerversammlung (Berufungsantrag zu II) bestätigt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 14. Dezember 2010 auf die Berufung des Klägers teilweise geändert.

Der Beschluss der Wohnungseigentümer vom 7. Juli 2010 zu TOP 5a, Nr. I wird für ungültig erklärt.