KG - Beschluss vom 28.04.2007
12 W 35/07
Normen:
ZPO § 3 ; ZPO § 9 ;
Fundstellen:
KGReport 2007, 802
MietR 2008, 13
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 12.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 492/06

Bestimmung des Gebührenstreitwerts einer Klage auf zukünftige Leistung von Nutzungsentschädigung für Gewerberaum nach beendetem Mietvertrag

KG, Beschluss vom 28.04.2007 - Aktenzeichen 12 W 35/07

DRsp Nr. 2007/22198

Bestimmung des Gebührenstreitwerts einer Klage auf zukünftige Leistung von Nutzungsentschädigung für Gewerberaum nach beendetem Mietvertrag

»Der Gebührenstreitwert einer Klage auf zukünftige Leistung von Nutzungsentschädigung für Gewerberaum nach beendetem Mietvertrag bis zum - unbekannten - Zeitpunkt der Räumung ist nicht nach § 9 ZPO, sondern nach § 3 ZPO zu bestimmen. In einfach gelagerten Fällen ist dieser Streitwert auf den 12fachen Betrag der geforderten monatlichen Nutzungsentschädigung festzusetzen. (Bestätigung der Auffassung des Senats im Beschluss vom 22. Dezember 2005 - 12 W 46/05 - und vom 20. Dezember 2006 - 12 W 66/06 -).«

Normenkette:

ZPO § 3 ; ZPO § 9 ;

Entscheidungsgründe:

Die nach § 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 RVG zulässige Beschwerde hat bezüglich des Wertes des Antrags zu 3. (Klage auf zukünftige Leistung von Nutzungsentschädigung) Erfolg; im Übrigen ist sie aus den zutreffenden Gründen des Nicht-Abhilfe-Beschlusses des Landgerichts vom 12. April 2006, denen nichts hinzuzufügen ist, zurückzuweisen.