Bestimmung des Stimmrechts in der Gemeinschaftsordnung
BayObLG, Beschluß vom 28.01.1986 - Aktenzeichen BReg 2 Z 4/86
DRsp Nr. 1998/13812
Bestimmung des Stimmrechts in der Gemeinschaftsordnung
»Auch in einer Gemeinschaft, die nur aus zwei Wohnungseigentümern mit unterschiedlich großen Miteigentumsanteilen besteht, kann das Stimmrecht in der Gemeinschaftsordnung abweichend von § 25 Abs. 2 S. 1 WEG nach der Größe der Anteile bestimmt werden.«