Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur nachträglichen Legalisierung mehrerer Schweineställe, weil er sich unzumutbaren Geruchsimmissionen ausgesetzt sieht; die Beteiligten streiten insofern insbesondere über die Frage der Verwirkung etwaiger Nachbarrechte.
Der Kläger ist Eigentümer der im Ortsteil G. der Gemeinde H. gelegenen Wohngrundstücke Zum Dorfteich 8 und 10 (vormals G. 32 und 30). Der Ortsteil ist insgesamt stark landwirtschaftlich geprägt. Rund 20 aktive Landwirte halten etwa 10.000 Schweine in der Ortslage.
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