BGH - Beschluss vom 18.01.2018
V ZR 71/17
Normen:
GKG § 49a Abs. 1 S. 1 und S. 2 Hs. 1; WEG § 12 Abs. 1; WEG § 12 Abs. 3; ErbbauRG § 5 Abs. 1; GNotKG § 60 Abs. 1;
Fundstellen:
MietRB 2018, 174
NJW-RR 2018, 775
NZM 2018, 756
ZMR 2018, 684
Vorinstanzen:
AG München, vom 20.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 484 C 30096/14 WEG
LG München I, vom 20.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 21503/15 WEG

Betragen des Streitwerts einer Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums in der Regel 20% des Verkaufspreises des Wohnungseigentums

BGH, Beschluss vom 18.01.2018 - Aktenzeichen V ZR 71/17

DRsp Nr. 2018/4389

Betragen des Streitwerts einer Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums in der Regel 20% des Verkaufspreises des Wohnungseigentums

WEG § 12 Abs. 3 Der Streitwert einer Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums nach § 12 Abs. 3 WEG beträgt in der Regel 20% des Verkaufspreises des Wohnungseigentums.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts München I - 1. Zivilkammer - vom 20. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich etwaiger außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Kläger.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 148.700 €.

Normenkette:

GKG § 49a Abs. 1 S. 1 und S. 2 Hs. 1; WEG § 12 Abs. 1; WEG § 12 Abs. 3; ErbbauRG § 5 Abs. 1; GNotKG § 60 Abs. 1;

Gründe

1. Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil die in § 543 Abs. 2 ZPO bestimmten Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Von einerweiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO.