LAG Köln - Urteil vom 12.01.2012
7 Sa 723/11
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; GG Art. 3 Abs. 1; SGB VI § 275c;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 19.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 7035/10

Betriebliche Altersversorgung; Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente infolge außerplanmäßiger Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze

LAG Köln, Urteil vom 12.01.2012 - Aktenzeichen 7 Sa 723/11

DRsp Nr. 2012/20611

Betriebliche Altersversorgung; Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente infolge außerplanmäßiger Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze

Zu den Auswirkungen der außerplanmäßigen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze zum 1.1.2003 auf die Höhe eines Betriebsrentenanspruchs.

Entsteht in einem Vertragswerk durch nachträgliche, ursprünglich unvorhersehbare Ereignisse (hier: Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung) eine Regelungslücke und ergänzen die verantwortlichen Vertragspartner ihr Vertragswerk durch von ihnen für interessengerecht gehaltene Regelungen, besteht für die staatlichen Gerichte nicht nur kein Handlungsbedarf im Hinblick auf eine ergänzende Vertragsauslegung mehr, sondern ist ihnen aufgrund des Grundsatzes der Vertragsfreiheit verwehrt, eine andere Regelung an die Stelle der von der Vertragspartnern selbst getroffenen Ergänzung zu setzen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.05.2011 in Sachen 8 Ca 7035/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 2 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; GG Art. 3 Abs. 1; SGB VI § 275c;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe der dem Kläger zustehenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.