LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.01.2012
6 Sa 940/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; SGB VI § 275c; SGB VI § 160; SGB VI § 159;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 29.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 7920/10

Betriebliche Altersversorgung; Auswirkungen der außerplanmäßigen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung[BBG-Sprung]; Auslegung einer Versorgungsordnung; Weihnachts- und Urlaubsgeld der letzten 36 Monate vor Eintritt des Versorgungsfalls

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.01.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 940/11

DRsp Nr. 2012/13861

Betriebliche Altersversorgung; Auswirkungen der außerplanmäßigen „Erhöhung“ der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung[BBG-Sprung]; Auslegung einer Versorgungsordnung; Weihnachts- und Urlaubsgeld der letzten 36 Monate vor Eintritt des Versorgungsfalls

1. Der sog. BBG-Sprung führt jedenfalls nach Ablauf der vom Arbeitgeber praktizierten Übergangsregelung, Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen die bis fünf Jahre nach 2003 in den Ruhestand gingen, Betriebsrente unter Außerachtlassung des BBG-Sprungs zu gewähren, nicht dazu, dass ohne Vervollständigung der Versorgungsordnung eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre.2. a) Bestimmt eine Versorgungsordnung als Berechnungsgrundlage neben dem Nettolohn oder –gehalt unter anderem auch Weihnachtsgratifikationen bzw. andere Formen von Jahresabschlussleistungen und Urlaubsgeld, handelt es dabei um Leistungen des Arbeitgebers, die regelmäßig einmal im Jahr ausgezahlt werdenb) Der Jahresdurchschnitt dieser Bezüge in den letzten 36 Monaten vor Eintritt des Versorgungsfalls ist Berechnungsgrundlage für die Betriebsrente.