LAG Baden-Württemberg - Vorbehaltsurteil vom 09.01.2015
9 Sa 16/14
Normen:
BGB § 117 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1; GmbHG § 35; UmwG § 202 Abs. 1 Nr. 1; AktG § 112; InsO § 183; ArbGG § 2 Abs. 1; ArbGG § 2 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 11.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 354/13

Betriebliche Versorgungsansprüche eines GmbH-Geschäftsführers bei Versorgungszusage während formwechselnder Umwandlung der Gesellschaft in eine AktiengesellschaftAuslegung eines mit der noch nicht eingetragenen Aktiengesellschaft abgeschlossenen Arbeitsvertrages als mit der GmbH geschlossener VertragRechtswegzuständigkeit für die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen Pflichtverletzungen als Aufsichtsratsvorsitzender gegen Ansprüche aus einer arbeitsvertraglichen VersorgungszusageVorbehaltsurteil bei Aufrechnung mit rechtswegfremden SchadensersatzansprüchenArbeitnehmerklage gegen den Insolvenzverwalter auf Feststellung von Versorgungsansprüchen zur Insolvenztabelle

LAG Baden-Württemberg, Vorbehaltsurteil vom 09.01.2015 - Aktenzeichen 9 Sa 16/14

DRsp Nr. 2015/14514

Betriebliche Versorgungsansprüche eines GmbH-Geschäftsführers bei Versorgungszusage während formwechselnder Umwandlung der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft Auslegung eines mit der noch nicht eingetragenen Aktiengesellschaft abgeschlossenen Arbeitsvertrages als mit der GmbH geschlossener Vertrag Rechtswegzuständigkeit für die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen Pflichtverletzungen als Aufsichtsratsvorsitzender gegen Ansprüche aus einer arbeitsvertraglichen Versorgungszusage Vorbehaltsurteil bei Aufrechnung mit rechtswegfremden Schadensersatzansprüchen Arbeitnehmerklage gegen den Insolvenzverwalter auf Feststellung von Versorgungsansprüchen zur Insolvenztabelle

1. Bei einer formwechselnden Umwandlung einer GmbH in eine AG ist in der Phase zwischen der notariellen Beurkundung des Umwandlungsvertrages und der Eintragung der Umwandlung im Handelsregister die umzuwandelnde GmbH weiter existent und geschäftsfähig.2. Zur Auslegung eines in dieser Phase mit der noch nicht eingetragenen AG (Vor - AG) abgeschlossenen Arbeitsvertrages als mit der GmbH geschlossenen Vertrags.