LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.02.2012
2 Sa 566/11
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1; BGB § 157; BGB § 313 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; SGB VI § 159; SGB VI § 275 c;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 23.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 117/11

Betriebsrentenberechnung nach außerplanmäßiger Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze; unbegründete Zahlungsklage bei zumutbarem Festhalten an Vereinbarung mit gespaltener Rentenformel bei zumutbarer Störung der Geschäftsgrundlage

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2012 - Aktenzeichen 2 Sa 566/11

DRsp Nr. 2012/8361

Betriebsrentenberechnung nach außerplanmäßiger Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze; unbegründete Zahlungsklage bei zumutbarem Festhalten an Vereinbarung mit gespaltener Rentenformel bei zumutbarer Störung der Geschäftsgrundlage

Die außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch § 275 c SGB VI zwingt nicht zu einer ergänzenden Vertragsauslegung. Eine lückenhafte Regelung liegt nicht vor. Nur bei Unzumutbarkeit der Folgen kann eine Anpassung nach den Regelungen über die Störung der Geschäftsgrundlage verlangt werden (Abweichung von BAG v. 21.04.2009 - 3 AZR 471/07 und 3 AZR 695/08).

Leitsätze der Redaktion: 1. Gemäß § 313 Abs. 1 BGB kann eine Anpassung nur dann verlangt werden, wenn einer Vertragspartei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. 2. Das Risiko, dass sich die Betriebsrente durch die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze verringert, trägt bei der gespaltenen Rentenformel der Arbeitnehmer; die Arbeitgeberin hingegen trägt das Risiko, dass sich ihr Beitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeitnehmer erhöht.