BGH - Beschluss vom 11.05.2017
I ZB 63/16
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 181; ZPO § 1040 Abs. 1 S. 2; StGB § 356; BRAO § 43a Abs. 4;
Fundstellen:
WM 2018, 817
Vorinstanzen:
KG, vom 13.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 20 SchH 1/16

Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Schiedsabrede in einem Share Purchase Agreement; Grundsatz der Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer rechtsgeschäftlichen Urkunde; Anwendung deutschen materiellen Rechts als Vollmachtsstatut; Herleitung der Vertretungsmacht aus dem subjektiven, nach außen kundgegebenen Willen der Vollmachtgeber

BGH, Beschluss vom 11.05.2017 - Aktenzeichen I ZB 63/16

DRsp Nr. 2017/14043

Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Schiedsabrede in einem "Share Purchase Agreement"; Grundsatz der Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer rechtsgeschäftlichen Urkunde; Anwendung deutschen materiellen Rechts als Vollmachtsstatut; Herleitung der Vertretungsmacht aus dem subjektiven, nach außen kundgegebenen Willen der Vollmachtgeber

Für die über ein Rechtsgeschäft aufgenommenen Urkunden besteht die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Partei, die sich auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände beruft, trifft die Beweislast für deren Vorliegen. Die Vollständigkeits- und Richtigkeitsvermutung setzt allerdings voraus, dass der Geschäftsinhalt durch den Urkundstext bestimmt werden kann. Die fehlende ausdrückliche Erwähnung der Berechtigung zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung in der Vollmacht indiziert nicht das Fehlen einer solchen Ermächtigung.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. Juni 2016 wird auf Kosten der Antragsteller als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert: 1.375.000 €

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 181; ZPO § 1040 Abs. 1 S. 2; StGB § 356; BRAO § 43a Abs. 4;

Gründe

8.1 8.2 8.3 8.4 22.2 22.3.