BGH - Urteil vom 22.06.2012
V ZR 190/11
Normen:
WEG § 26 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2012, 1617
MDR 2012, 955
NJW 2012, 3175
NZM 2012, 654
WM 2013, 663
ZIP 2012, 1764
ZfBR 2012, 660
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 13.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 339/09
LG Karlsruhe, vom 28.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 7/10

Beurteilungsspielraum der Wohnungseigentümer bei der Bestellung des Verwalters gemäß demjenigen der Abberufung; Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft als Verwalterin einer WEG

BGH, Urteil vom 22.06.2012 - Aktenzeichen V ZR 190/11

DRsp Nr. 2012/15426

Beurteilungsspielraum der Wohnungseigentümer bei der Bestellung des Verwalters gemäß demjenigen der Abberufung; Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft als Verwalterin einer WEG

a) Bei der Bestellung des Verwalters haben die Wohnungseigentümer wie bei der Abberufung einen Beurteilungsspielraum.b) Eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft kann Verwalterin einer WEG sein.c) Zum Verwalter einer WEG darf unabhängig von der Rechtsform - nur bestellt werden, wer über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und ausreichende Sicherheit im Haftungsfall bietet.d) Besteht bei objektiver Betrachtung Anlass, die Bonität des in Aussicht genommenen Verwalters zu prüfen, müssen die Wohnungseigentümer die Bestellung zurückstellen, bis sie Unterlagen oder andere Erkenntnisse haben, die eine entsprechende Entscheidung erlauben.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 28. Juni 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

WEG § 26 Abs. 1;

Tatbestand