OLG München - Beschluss vom 13.01.2011
32 Wx 32/10
Normen:
BGB § 280; WEG § 27.; HeizkostenV § 1; HeizkostenV § 9a; EichG § 19; EichG § 25;

Beweis der Unrichtigkeit der Abrechnung durch einen Wohnungseigentümer bei Ablauf der Eichgültigkeit von Messgeräten; Haftung des Verwalters für unrichtige Tatsachenbehauptungen

OLG München, Beschluss vom 13.01.2011 - Aktenzeichen 32 Wx 32/10

DRsp Nr. 2011/1346

Beweis der Unrichtigkeit der Abrechnung durch einen Wohnungseigentümer bei Ablauf der Eichgültigkeit von Messgeräten; Haftung des Verwalters für unrichtige Tatsachenbehauptungen

1. Messgeräten, deren Eichgültigkeit abgelaufen ist, kommt die Vermutung der Richtigkeit nicht zu (Anschluss an BGH, Urteil vom 17.11.2010 - VIII ZR 112/10). In einem Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter wegen falscher Kostenverteilung muss gleichwohl der Geschädigte als Anspruchsteller die Unrichtigkeit der Abrechnung beweisen. Inwieweit sich der als Schädiger in Anspruch genommene Abrechner seinerseits auf die Ablesewerte ungeeichter Zähler berufen kann, bleibt offen. 2. Ein Wohnungseigentumsverwalter, der in der Eigentümerversammlung ohne ausreichende Überprüfung unrichtige Tatsachenbehauptungen aufstellt, haftet auf Schadensersatz, wenn aufgrund der unrichtigen Darstellung ein für die Eigentümer nachteiliger Beschluss gefasst wird.

Normenkette:

BGB § 280; WEG § 27.; HeizkostenV § 1; HeizkostenV § 9a; EichG § 19; EichG § 25;

Sachverhalt:

Die Antragstellerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, machte gegen die Antragsgegnerin als frühere Verwalterin Schadensersatzansprüche geltend.