BGH - Urteil vom 11.05.2012
V ZR 196/11
Normen:
WEG § 16 Abs. 2;
Fundstellen:
BGHZ 193, 219
MDR 2012, 958
MietRB 2012, 236
MietRB 2012, 237
NJW 2012, 2650
NZM 2012, 643
NotBZ 2012, 449
WM 2013, 486
Vorinstanzen:
AG Nürtingen, vom 21.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 18 C 1367/10
LG Stuttgart, vom 28.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 49/10

Bewertung eines Erwerbers von Wohnungseigentum als werdender Wohnungseigentümer bei Erlangen des Besitzes an der Wohnung erst nach dem Entstehen der Wohnungseigentümergemeinschaft

BGH, Urteil vom 11.05.2012 - Aktenzeichen V ZR 196/11

DRsp Nr. 2012/13701

Bewertung eines Erwerbers von Wohnungseigentum als werdender Wohnungseigentümer bei Erlangen des Besitzes an der Wohnung erst nach dem Entstehen der Wohnungseigentümergemeinschaft

a) Ein Erwerber von Wohnungseigentum, der den Erwerbsvertrag vor Entstehen der Wohnungseigentümergemeinschaft abschließt und zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung eingetragen wird, ist auch dann als werdender Wohnungseigentümer anzusehen, wenn er den Besitz an der Wohnung erst nach dem Entstehen der Wohnungseigentümergemeinschaft erlangt (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 5. Juni 2008 V ZB 85/07, BGHZ 177, 53 ff.).b) Der in dem Grundbuch als Eigentümer eingetragene Veräußerer haftet nicht gesamtschuldnerisch für die Lasten der Wohnung, wenn der Erwerber als werdender Wohnungseigentümer anzusehen ist.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2;

Tatbestand