Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 31.3.2016 wird zugelassen.
Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten.
Die Berufung ist nach §§ 84 Abs. 2 Nr. 2, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Wie die Klägerin mit der Antragsbegründung dargelegt hat, bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheides.
Es ist zweifelhaft, ob der Endabrechnungsbescheid der Beklagten vom 10.3.2015 und der Widerspruchsbescheid vom 17.6.2015 rechtmäßig sind. Gegenwärtig spricht Überwiegendes dafür, dass der Klägerin die beantragte Zuwendung für eine aus einem "Rahmenvertrag Reifen- und Service-Management" bestehende Fördermaßnahme zu Unrecht versagt worden sein dürfte. Die Beklagte dürfte ihr nicht zu Recht entgegen gehalten haben, dass sich im Jahr 2014 die Verwaltungspraxis dahingehend geändert habe, grundsätzlich im Rahmen der Förderung für "Lärm-/geräuscharme Reifen, Rollwiderstandsoptimierte Reifen" Reifenmanagementverträge nicht mehr zu berücksichtigen.
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