BGH - Beschluss vom 11.05.2010
VIII ZA 8/10
Normen:
ZPO § 114; EGZPO § 26 Nr. 8;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 19.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 356/09
AG Dresden, vom 05.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 141 C 5022/08

Bewilligung von Prozesskostenhilfe

BGH, Beschluss vom 11.05.2010 - Aktenzeichen VIII ZA 8/10

DRsp Nr. 2010/9164

Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

Normenkette:

ZPO § 114; EGZPO § 26 Nr. 8;

Gründe

Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Für die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer ist allein der rechtskräftige Inhalt des angefochtenen Urteils maßgebend (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZR 133/06, NZM 2007, 499). Für die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung zur Räumung der Mietwohnung ist der Wert der Beschwer mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete anzusetzen. Das entspricht bei einer Nettomiete von 286,32 EUR einer Beschwer in Höhe von 12.025,44 EUR.