BGH - Urteil vom 08.04.2016
V ZR 104/15
Normen:
WEG § 23 Abs. 1; WEG § 24 Abs. 7; WEG § 46 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2016, 1009
MietRB 2016, 260
NJW-RR 2016, 985
NJW
NZM 2016, 553
ZMR 2016, 2
ZMR 2016, 638
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 12.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 28 C 52/13
LG Bremen, vom 10.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 114/14

Bezugnahme auf ein außerhalb des Protokolls befindliches Dokument in einem Beschluss der Wohnungseigentümer zur Konkretisierung der getroffenen Regelung; Zweifelsfreie Bestimmtheit dieses Dokoments; Interesse des Rechtsverkehrs an der Entnahme der durch die Beschlussfassung eingetretenen Rechtswirkungen der Beschlussformulierung

BGH, Urteil vom 08.04.2016 - Aktenzeichen V ZR 104/15

DRsp Nr. 2016/11185

Bezugnahme auf ein außerhalb des Protokolls befindliches Dokument in einem Beschluss der Wohnungseigentümer zur Konkretisierung der getroffenen Regelung; Zweifelsfreie Bestimmtheit dieses Dokoments; Interesse des Rechtsverkehrs an der Entnahme der durch die Beschlussfassung eingetretenen Rechtswirkungen der Beschlussformulierung

In einem Beschluss der Wohnungseigentümer kann zur Konkretisierung der getroffenen Regelung auf ein außerhalb des Protokolls befindliches Dokument Bezug genommen werden, wenn dieses zweifelsfrei bestimmt ist.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 10. April 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 1; WEG § 24 Abs. 7; WEG § 46 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Am 13. März 2008 hatten die Wohnungseigentümer beschlossen, "die für die einzelnen Kostenpositionen in der Abrechnung 2007 verwandten Verteilerschlüssel auch für zukünftige Abrechnungen zu verwenden". In der Eigentümerversammlung vom 30. April 2013 beschlossen sie die Hausgeldabrechnung des Jahres 2012, wobei sie den in der Abrechnung 2007 verwendeten Verteilungsschlüssel zugrunde legten. Die Kosten sind nach sechs verschiedenen Maßstäben verteilt.