BFH - Beschluß vom 03.08.2001
IX B 32/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 21

BFH - Beschluß vom 03.08.2001 (IX B 32/01) - DRsp Nr. 2001/15870

BFH, Beschluß vom 03.08.2001 - Aktenzeichen IX B 32/01

DRsp Nr. 2001/15870

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Mit der Rüge, das angefochtene Urteil beruhe auf unzureichender Sachverhaltsaufklärung, machen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen Verstoß gegen § 76 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend. Ein solcher Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist jedoch nicht schlüssig dargelegt. Die Kläger tragen in ihrer Beschwerdebegründung --unter I. 1. a (2)-- selbst vor, sie hätten sich für die Rückzahlung der Darlehensschuld von ... DM entschieden. Darin liegt kein Widerspruch zur Darstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils. Diese steht auch in Einklang mit § 2 des Kaufvertrages, nach dem der auf ein Treuhandkonto eingezahlte Kaufpreisteil von ... DM nur dann für den Verkäufer verwendet werden sollte, wenn die auf dem verkauften Grundstück lastenden Grundpfandrechte gelöscht waren oder aber als Sicherheiten für Verbindlichkeiten des Käufers zur Verfügung standen. Es ist nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich, was das Finanzgericht (FG) dazu noch hätte aufklären sollen.