BFH - Beschluß vom 20.06.2001
I B 182/00

BFH - Beschluß vom 20.06.2001 (I B 182/00) - DRsp Nr. 2001/12272

BFH, Beschluß vom 20.06.2001 - Aktenzeichen I B 182/00

DRsp Nr. 2001/12272

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), eine GmbH, handelt mit Möbeln und anderen Einrichtungsgegenständen. Zudem organisiert sie --als Möbel-Verbund-- den gemeinsamen Einkauf für verschiedene Einzelhandelsunternehmen (Anschlusshäuser). Im Streitjahr bestanden Lieferantenverträge mit verschiedenen Möbelherstellern, die die Anschlusshäuser belieferten. Danach sollte die Antragstellerin die Hersteller bei der Vermarktung ihrer Produkte unterstützen. Diese wiederum verpflichteten sich, der Antragstellerin als "Verbandsabgabe" umsatzabhängige Boni in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der mit den Anschlusshäusern getätigten Umsätze abzüglich Skonti zu leisten. Die Regulierung der Lieferantenrechnungen wurde der Tochtergesellschaft T der Antragstellerin übertragen. Diese erhielt Zweitschriften der Rechnungen der Lieferanten und beglich diese aufgrund eines Zahlungszieles von 20 bis 30 Tagen nach Abzug der Boni und Regulierungsgebühren. Sie rechnete mit der Antragstellerin vierzehntägig ab und schrieb ihr die Verbandsabgabe gut. Daneben erhielt die Antragstellerin einen Anteil an der Zentralregulierungsgebühr.