BFH - Urteil vom 14.08.2001
XI R 22/00
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 lit. a § 34 Abs. 1, 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2002, 389
BFH/NV 2002, 402
BFHE 196, 500
BStBl II 2002, 180
DStR 2002, 257
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 14.08.2001 (XI R 22/00) - DRsp Nr. 2002/2313

BFH, Urteil vom 14.08.2001 - Aktenzeichen XI R 22/00

DRsp Nr. 2002/2313

»Eine Entlassungsentschädigung bleibt auch dann steuerbegünstigt, wenn in einem späteren Veranlagungszeitraum aus sozialer Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit ergänzende Entschädigungszusatzleistungen erbracht werden.«

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 lit. a § 34 Abs. 1, 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Zahlung einer Entlassungsentschädigung gemäß § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigt ist.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war seit 1974 als Chemiker in der Forschungsabteilung des Unternehmens seines Arbeitgebers beschäftigt. Unter dem 30. September 1996 schloss er mit seinem Arbeitgeber einen Vertrag über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. September 1997. Dieser Vertrag sollte eine ansonsten aus dringenden betrieblichen Gründen bedingte Kündigung vermeiden. Nach Ziff. 3 des Vertrags sollte der Arbeitgeber als Ausgleich einen Betrag von 500 000 DM zahlen; 36 000 DM sollten steuerfrei belassen und 464 000 DM dem ermäßigten Steuersatz unterworfen werden. Die Abfindungssumme war zum 1. Dezember 1996 fällig und wurde auch ausgezahlt. Nach Ziff. 4 übernahm der Arbeitgeber für den Kläger die Kosten einer sog. Outplacement-Beratung bis zu einem Kostenaufwand von max. 50 000 DM incl. Mehrwertsteuer.

Durch Schreiben vom 30. September 1996 und 2. Oktober 1996 wurde weiter vereinbart: