BFH - Urteil vom 24.08.2001
VI R 40/94
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 182

BFH - Urteil vom 24.08.2001 (VI R 40/94) - DRsp Nr. 2002/776

BFH, Urteil vom 24.08.2001 - Aktenzeichen VI R 40/94

DRsp Nr. 2002/776

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) unterrichtete im Streitjahr (1987) als Gymnasiallehrerin die Fächer Psychologie, Biologie und Mathematik. Darüber hinaus war sie als Beratungslehrerin tätig.

Die Klägerin war auf ihre Tätigkeit als Beratungslehrerin in einer zweijährigen Ausbildung am Institut für Lehrerfortbildung (IfL) durch Unterrichtung in Gesprächstherapie vorbereitet worden. Sie war der Auffassung, dass diese Ausbildung durch eine Unterweisung in Gestalttherapie und Gestaltpädagogik ergänzungsbedürftig sei. Dieser Bereich wurde bis zum Streitjahr im IfL nicht als Fortbildung angeboten. Daher besuchte die Klägerin von 1986 bis 1990 eine Fortbildung in Gestalttherapie und Gestaltpädagogik bei dem Institut A. Diese Fortbildung erfolgte in einer Gruppe von neun Personen, die sich aus drei Lehrern, zwei Erziehern, zwei in der Ausbildung befindlichen Psychologen sowie einem bereits ausgebildeten Psychologen und einer Sozialpädagogin zusammensetzte.

Im Streitjahr nahm die Klägerin an Wochenendseminaren der A in B und C an insgesamt 19 Tagen teil. Darüber hinaus fand vom 5. bis 13. Oktober 1987 (Herbstferien) ein Blockseminar am Sitz des Institutsgründers in einem anderen EU-Staat statt.