Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten hin unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung der Kläger zurückgewiesen. Der Senat hat mit Beschluß vom 10. Mai 2001 die Revision der Kläger angenommen, soweit ihre Klage abgewiesen worden ist wegen eines geltend gemachten Mietzinsrückstandes von 6.157,01 DM zuzüglich Zinsen. Im übrigen hat er die Revision nicht angenommen. Im Umfang der Annahme hat die Beklagte den Klageanspruch anerkannt und die Kläger haben den Erlaß eines Anerkenntnisurteils beantragt. Diesem Antrag war stattzugeben.
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