BGH - Beschluss vom 07.03.2024
V ZB 46/23
Normen:
WEG § 3 Abs. 1 S. 2; WEG a.F. § 3 Abs. 2 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 04.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 242 PK-12745N-27(18), 12746N - 12850N
KG, vom 27.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 W 97/23

Begründung von Sondereigentum an den einzelnen Stellplätzen in Doppelstockgaragen nach der Neuregelung für Stellplätze; Sondereigentumsfähigkeit von Stellplätzen auf Parkpaletten bei fester Zuweisung eines bestimmten Palettenstellplatzes zum alleinigen Gebrauch

BGH, Beschluss vom 07.03.2024 - Aktenzeichen V ZB 46/23

DRsp Nr. 2024/5118

Begründung von Sondereigentum an den einzelnen Stellplätzen in Doppelstockgaragen nach der Neuregelung für Stellplätze; Sondereigentumsfähigkeit von Stellplätzen auf Parkpaletten bei fester Zuweisung eines bestimmten Palettenstellplatzes zum alleinigen Gebrauch

Weder der einzelne Stellplatz innerhalb einer Doppelstockgarage ("Duplexparker") noch der einzelne Stellplatz auf einem Parkpalettensystem ("Palettenparker") ist nach § 3 Abs. 2 Satz 2 WEG aF sondereigentumsfähig. Nach der Neuregelung für Stellplätze in § 3 Abs. 1 Satz 2 WEG kann auch an den einzelnen Stellplätzen in Doppelstockgaragen Sondereigentum begründet werden. Stellplätze auf Parkpaletten sind jedenfalls dann sondereigentumsfähig, wenn ein bestimmter Palettenstellplatz zum alleinigen Gebrauch fest zugewiesen wird.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beteiligten werden der Beschluss des Kammergerichts - 1. Zivilsenat - vom 27. Juni 2023 und der Beschluss des Amtsgerichts Mitte - Grundbuchamt - vom 4. April 2023 aufgehoben.

Das Amtsgericht Mitte - Grundbuchamt - wird angewiesen, die am 12. Januar 2021 beantragte Eintragung nicht aus den Gründen der oben genannten Beschlüsse zu verweigern.

Normenkette:

WEG § 3 Abs. 1 S. 2; WEG a.F. § 3 Abs. 2 S. 1, 2;

Gründe

I.