BGH - Beschluß vom 12.07.1984
VII ZB 1/84
Normen:
BGB § 745 Abs.2; WEG § 16 Abs.2 Abs.1, Abs.4; WEG § 21 Abs.1, Abs.4; WEG § 27 Abs.2 Nr.1, Nr.5; WEG § 28 Abs.5;
Fundstellen:
BauR 1984, 649
DB 1984, 2688
DRsp I(152)109e
NJW 1985, 912
Rpfleger 1985, 23
WM 1984, 1338
ZMR 1984, 422

BGH - Beschluß vom 12.07.1984 (VII ZB 1/84) - DRsp Nr. 1992/4812

BGH, Beschluß vom 12.07.1984 - Aktenzeichen VII ZB 1/84

DRsp Nr. 1992/4812

e. Befugnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Zahlung rückständiger Wohngeldbeiträge nur nach vorheriger verbindlicher Feststellung der Abrechnungsgrundlagen (hier: Ablehnung der vom Verwalter erstellten Abrechnungsgrundlagen durch die Wohnungseigentümerversammlung).

Normenkette:

BGB § 745 Abs.2; WEG § 16 Abs.2 Abs.1, Abs.4; WEG § 21 Abs.1, Abs.4; WEG § 27 Abs.2 Nr.1, Nr.5; WEG § 28 Abs.5;

Der Senat entscheidet auf Ä statthafte Ä Vorlage des KG (ZMR 1984, 100, hier: I (152) 105 b):

»... Allein aus der Tatsache, daß nach dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 Nr. 1 WohnEigG ein Wohnungseigentümer ein Verfahren einzuleiten vermag, kann nicht geschlossen werden, daß er auch Ansprüche soll geltend machen können, die an sich der Beschlußfassung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft unterliegen (§ 21 Abs. 1, § 28 Abs. 5 WohnEigG). Er ist dazu allerdings grundsätzlich befugt, soweit er eigene Rechte wahrnimmt. Ein solches eigenes Recht .. ergibt sich hier aber nicht schon ohne weiteres aus § 16 Abs. 2 WohnEigG. ...