Der Senat entscheidet auf Ä statthafte Ä Vorlage des KG (ZMR 1984, 100, hier: I (152) 105 b):
»... Allein aus der Tatsache, daß nach dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 Nr. 1 WohnEigG ein Wohnungseigentümer ein Verfahren einzuleiten vermag, kann nicht geschlossen werden, daß er auch Ansprüche soll geltend machen können, die an sich der Beschlußfassung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft unterliegen (§ 21 Abs. 1, § 28 Abs. 5 WohnEigG). Er ist dazu allerdings grundsätzlich befugt, soweit er eigene Rechte wahrnimmt. Ein solches eigenes Recht .. ergibt sich hier aber nicht schon ohne weiteres aus § 16 Abs. 2 WohnEigG. ...
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