BGH - Beschluß vom 31.01.2001
XII ZR 271/98
Normen:
BGB § 535 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamm,

BGH - Beschluß vom 31.01.2001 (XII ZR 271/98) - DRsp Nr. 2001/3960

BGH, Beschluß vom 31.01.2001 - Aktenzeichen XII ZR 271/98

DRsp Nr. 2001/3960

Nichtannahme einer Revision gegen die Verurteilung zur Zahlung von Mietnebenkosten.

Normenkette:

BGB § 535 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).

1. Die Auslegung des Oberlandesgerichts, daß es sich bei der in § 3 c des Mietvertrags übernommenen Verpflichtung nicht nur um die Pflicht zur Kostenübernahme, sondern auch um die Pflicht zur Instandhaltung der Anlagen handelt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Daher ergibt sich kein Minderungsrecht der Beklagten.

2. Soweit die Revision geltend macht, daß das Berufungsgericht von zu hohen Rückständen an Nebenkostenvorauszahlungen für Oktober bis Dezember 1995 ausgegangen sei, nämlich monatlich 12.450 DM statt richtig monatlich 8.625 DM, beruht dies lediglich auf einer falschen Bezeichnung im Urteil. Tatsächlich war damit der gesamte monatliche Fehlbetrag gemeint, der sich aus Miete und Nebenkostenvorauszahlungen zusammensetzte, da der Beklagte in diesen Monaten nur eine geminderte Miete und keine Nebenkostenvorauszahlungen leistete (siehe Aufstellung GA 454).