BGH - Urteil vom 10.04.2024
VIII ZR 286/22
Normen:
BGB § 133; BGB § 573 Abs. 1 S. 1; BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2, 3; BGB § 577a Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 15.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 224 C 318/21
LG Berlin, vom 23.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 64 S 333/21

Berechtigtes Interesse eines Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses durch den Wunsch der teilgewerblichen Nutzung der Wohnung i.R.e. Eigenbedarfskündigung (hier: Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei); Auslegung der Kündigungserklärung nach dem objektiven Empfängerhorizont

BGH, Urteil vom 10.04.2024 - Aktenzeichen VIII ZR 286/22

DRsp Nr. 2024/6456

Berechtigtes Interesse eines Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses durch den Wunsch der teilgewerblichen Nutzung der Wohnung i.R.e. Eigenbedarfskündigung (hier: Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei); Auslegung der Kündigungserklärung nach dem objektiven Empfängerhorizont

a) Beabsichtigt der Vermieter, die Mietwohnung nicht nur zu Wohnzwecken zu beziehen, sondern dort zugleich überwiegend einer (frei-)beruflichen Tätigkeit nachzugehen (hier: Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei), wird es für das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Beendigung des Mietverhältnisses im Sinne von § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB regelmäßig ausreichen, dass ihm bei verwehrtem Bezug ein beachtenswerter beziehungsweise anerkennenswerter Nachteil entstünde (Bestätigung von Senatsurteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 45/16, BGHZ 214, 269 Rn. 44 f.). b) Höhere Anforderungen gelten nicht deshalb, weil der Vermieter die an den Mieter überlassene Wohnung nach deren Umwandlung in Wohnungseigentum erworben und die Kündigung innerhalb eines Zeitraums erklärt hat, welcher der für Eigenbedarfs- und Verwertungskündigungen geltenden Kündigungssperrfrist gemäß § 577a Abs. 1, 2 BGB entspricht.