BGH - Urteil vom 18.01.2013
V ZR 88/12
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 10.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 61/09 WEG
LG Berlin, vom 06.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 85 S 249/10 WEG

BGH - Urteil vom 18.01.2013 (V ZR 88/12) - DRsp Nr. 2013/2909

BGH, Urteil vom 18.01.2013 - Aktenzeichen V ZR 88/12

DRsp Nr. 2013/2909

Ist die von der Baufaufsichtsbehörde für den Baubeginn gesetzte Frist verstrichen, ohne dass mit einer Baumaßnahme begonnen worden ist, so fehlt es an den Voraussetzungen eines vorbeugenden Unterlassungsanspruchs gegen die von der Teilungserklärung angeblich nicht gedeckte bauliche Veränderung.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 6. März 2012 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Tatbestand