BGH - Urteil vom 25.09.2014
V ZR 246/14
Normen:
BGB § 812; WEG § 10 Abs. 6 Sätze 2 und 3, § 14 Nr. 4;
Fundstellen:
MietRB 2016, 74
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Mitte, vom 11.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen C 25/08
LG Hamburg, vom 15.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 318 S 21/14

BGH - Urteil vom 25.09.2014 (V ZR 246/14) - DRsp Nr. 2016/1610

BGH, Urteil vom 25.09.2014 - Aktenzeichen V ZR 246/14

DRsp Nr. 2016/1610

WEG § 10 Abs. 6 Sätze 2 und 3, § 14 Nr. 4 a) Ein Bereicherungsanspruch für eine eigenmächtige Instandsetzung oder Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums kommt nur in Betracht, wenn die Maßnahme ohnehin hätte vorgenommen werden müssen.b) Wer einen solchen Bereicherungsausgleich schuldet, bestimmt sich danach, ob die Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme erst noch beschlossen (dann die Wohnungseigentümer) oder ob sie - sei es wegen eines entsprechenden Beschlusses der Wohnungseigentümer, sei es wegen der Dringlichkeit - durchgeführt werden musste (dann die Gemeinschaft).c) Schuldner des Entschädigungsanspruchs nach § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG ist jedenfalls der Verband.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 18 - vom 15. Oktober 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage wegen eines Betrages von 3.475 € nebst anteiliger Zinsen (Wohnungstüren) abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 812; WEG § 10 Abs. 6 Sätze 2 und 3, § 14 Nr. 4;

Tatbestand