BGH - Urteil vom 26.03.1969
VIII ZR 76/67
Normen:
BGB § 242 § 554 § 554a § 554b § 556a ;
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Kempten,

BGH - Urteil vom 26.03.1969 (VIII ZR 76/67) - DRsp Nr. 2006/9012

BGH, Urteil vom 26.03.1969 - Aktenzeichen VIII ZR 76/67

DRsp Nr. 2006/9012

»1. Werden zu gewerblichen Zwecken vermietete Räume später zu Wohnzwecken untervermietet, so handelt es sich gleichwohl nicht um Wohnraum im Sinne der §§ 554 b, 556 a. 2. § 554 steht einer Kündigung aus wichtigem. Grunde nicht entgegen, die darauf gestützt wird, dass das zwischen den Parteien bestehende Vertrauensverhältnis durch die mangelhafte Zahlungsmoral des Mieters zerstört ist.«

Normenkette:

BGB § 242 § 554 § 554a § 554b § 556a ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks L.-Straße 2 in L. Einen Teil dieses Grundstücks, nämlich den Park und das Erdgeschoss der sogenannten Villa am See "verpachtete" sie durch schriftlichen Vertrag vom 01. Januar 1962 an die beklagte Kommanditgesellschaft (Erstbeklagte), deren alleiniger persönlich haftender Gesellschafter der Zweitbeklagte ist, zur Einrichtung und zum Betrieb eines Unterhaltungsparks (Märchenpark). Die hier interessierenden Bestimmungen des Vertrages lauten:

"§ 2 Das gesamte Gelände und das Erdgeschoss der Villa wird im jetzigen Zustand verpachtet; es ist Sache der Pächterin, für geeignete Herrichtung zu sorgen. Die Instandhaltung des Pachtobjekts obliegt der Pächterin.

§ 3 Als Pachtpreis werden monatlich 500,-- DM vereinbart, die das ganze Jahr hindurch gezahlt werden, und zwar jeweils monatlich im Voraus.