BGH - Urteil vom 30.03.1983 (VIII ZR 3/82) - DRsp Nr. 2002/9348
BGH, Urteil vom 30.03.1983 - Aktenzeichen VIII ZR 3/82
DRsp Nr. 2002/9348
»a) Zur Frage der Zulässigkeit einer Feststellungsklage bei noch nicht abgeschlossener Schadensentwicklung.b) Wird die Sachdienlichkeit einer Klageerweiterung in der Berufungsinstanz bejaht, so muss in der Sache entschieden werden; eine Zurückverweisung an die erste Instanz kommt nicht in Betracht.c) Aufwendungen des Mieters zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes der Mietsache sind nicht notwendige Verwendungen im Sinne des § 547BGB; für derartige Aufwendungen schuldet der Vermieter Ersatz gemäß § 538 Abs. 2BGB.«