OLG München - Beschluss vom 23.02.2015
34 Wx 7/14
Normen:
BGB § 133; BGB § 873 Abs 1; BGB § 1010; GBO § 46 Abs 2; GBO § 53 Abs 1 S1;
Fundstellen:
NJW-RR 2015, 1499
NZM 2015, 759
Vorinstanzen:
AG Memmingen, vom 26.11.2013

Bindung des Erwerbers eines Teils eines Miteigentums im Grundbuch an den vereinbarten Ausschluss des Rechts auf Aufhebung der Gemeinschaft

OLG München, Beschluss vom 23.02.2015 - Aktenzeichen 34 Wx 7/14

DRsp Nr. 2015/3805

Bindung des Erwerbers eines Teils eines Miteigentums im Grundbuch an den vereinbarten Ausschluss des Rechts auf Aufhebung der Gemeinschaft

1. Ist nach Übertragung eines Teils eines Miteigentums im Grundbuch zwar der Ausschluss des Rechts, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, im Verhältnis der bisherigen Miteigentümer und im Verhältnis des neuen Miteigentümers zu dem nicht an der Veräußerung beteiligten Miteigentümer, nicht aber im Verhältnis von Erwerber und Veräußerer eingetragen, so kommt eine Grundbuchunrichtigkeit nur in Betracht, wenn die Auslegung der ursprünglichen Bestellung ergibt, dass der Ausschluss zugunsten aller, auch der erst später hinzukommenden Miteigentümer bestehen soll.2. Wird das nur zugunsten der vorhandenen Miteigentümer eingetragene Recht vom neuen Miteigentümer übernommen, ist damit nicht ohne Weiteres auch eine Bindung zwischen Veräußerer und Erwerber vereinbart.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Memmingen -Grundbuchamt - vom 26. November 2013 wird zurückgewiesen.

2.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 873 Abs 1; BGB § 1010; GBO § 46 Abs 2; GBO § 53 Abs 1 S1;

Gründe

I.