BFH - Urteil vom 08.11.2017
IX R 36/16
Normen:
§ 96 Abs 1 FGO; § 118 Abs 2 FGO; § 133 BGB; § 157 BGB;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 21.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 189/12

Bindung des Revisionsgerichts an die Feststellungen des Finanzgerichts bei Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung von unwidersprochenem Sachvortrag

BFH, Urteil vom 08.11.2017 - Aktenzeichen IX R 36/16

DRsp Nr. 2018/23

Bindung des Revisionsgerichts an die Feststellungen des Finanzgerichts bei Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung von unwidersprochenem Sachvortrag

NV: Berücksichtigt das FG bei der tatsächlichen Würdigung den unwidersprochenen Sachvortrag des Klägers in einem wesentlichen Punkt nicht, ist der BFH an die tatsächliche Feststellung nicht gebunden.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 21. März 2016 6 K 189/12 aufgehoben.

Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

§ 96 Abs 1 FGO; § 118 Abs 2 FGO; § 133 BGB; § 157 BGB;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war gemeinsam mit seiner Großmutter und seinem Vater Miteigentümer zu 1/3 eines von den Eigentümern selbst genutzten Hauses. Im Gebäude befinden sich drei Wohnungen, für die sich die Eigentümer jeweils schuldrechtlich das alleinige Nutzungsrecht unter Ausschluss der anderen Miteigentümer eingeräumt hatten. Auf eigene Kosten baute der Kläger das Dachgeschoss des Hauses aus und erweiterte so die von ihm allein genutzte Wohnfläche auf 115 qm von insgesamt 215 qm.