LAG München - Urteil vom 20.03.2012
6 Sa 999/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 313 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 3 S. 2 Hs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 29.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1020/11

Bonusanspruch bei wirtschaftlicher Verschlechterung; Leistungsklage des Arbeitnehmers bei unwirksame Inbezugnahme einer Betriebsordnung zur Einführung eines Bonustopfes

LAG München, Urteil vom 20.03.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 999/11

DRsp Nr. 2012/15377

Bonusanspruch bei wirtschaftlicher Verschlechterung; Leistungsklage des Arbeitnehmers bei unwirksame Inbezugnahme einer Betriebsordnung zur Einführung eines Bonustopfes

1. Verspricht der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein "jährliches Gesamtgehalt, das sich aus monatlichen Grundgehältern, Sonderzahlung und Bonus zusammensetzt", so verspricht er damit zugleich vertraglich die Zahlung eines Bonus. Erfolgt die Berechnung des jährlich neu für das abgelaufene Kalenderjahr festzusetzenden Bonus nach individueller Zielerreichung, Teamverhalten und Erfolg der Gesellschaft, so kann der Arbeitgeber dessen Zahlung nicht allein dadurch ausschließen, dass er wegen einer wirtschaftlich schwierigen Unternehmenslage keinen Bonustopf zur Verfügung stellt, wenn die individuelle Leistung und der Teamerfolg jeweils bei knapp über 100 % liegen. 2. Die vertragliche Regelung, der Bonus könne zwischen 0 und 200 % des - im Vertrag angegebenen - Basiswertes liegen, erlaubt nicht, diesen allein wegen eines negativen Ergebnisses bei allein einer der drei Voraussetzungen entfallen zu lassen.