OLG München - Beschluss vom 28.03.2007
34 Wx 119/06
Normen:
WEG § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2007, 419
WuM 2007, 289
Vorinstanzen:
LG München I, vom 15.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 6360/06
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 1074/05

Dachgarten als bauliche Veränderung

OLG München, Beschluss vom 28.03.2007 - Aktenzeichen 34 Wx 119/06

DRsp Nr. 2007/6906

Dachgarten als bauliche Veränderung

»Das Anlegen eines Dachgartens stellt jedenfalls dann eine bauliche Veränderung dar, wenn es mit Erdaufschüttungen und einer umfangreichen Bepflanzung verbunden ist.«

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Mitglied der Antragsgegner ist. Die Wohngebäude sind terrassenförmig angelegt. Die vier Häuser sind direkt aneinander gebaut, wobei sich vor dem Erdgeschoss des Hauses I eine große Terrasse und vor dem 3. Stock des Hauses II, dem 5. Stock der Hauses III und dem 7. Stock des Hauses IV jeweils eine große Dachfläche befindet. Dem Antragsgegner steht das Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 232 bezeichneten Wohnung im 3. Obergeschoss des Hauses II zu. Von der Wohnung des Antragsgegners kann man auf einen das gesamte Gebäude umschließenden Balkon treten, der durch Abtrennungen in einzelne Abschnitte aufgeteilt ist, die jeweils nur über eine Wohnung zu erreichen sind. Von dem Balkonabschnitt des Antragsgegners und von seinem Wohnzimmer gelangt man ohne Absperrung auf eine Dachfläche von ca. 300 qm. Weitere Zugangsmöglichkeiten zu dieser Dachfläche bestehen nicht.