Darlegungs- und Beweislast für Einhaltung der gesetzlichen Schriftform
OLG Rostock, Urteil vom 28.12.2001 - Aktenzeichen 3 U 173/00
DRsp Nr. 2004/15062
Darlegungs- und Beweislast für Einhaltung der gesetzlichen Schriftform
»Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Erfüllung der gesetzlichen Schriftform trägt derjenige, der aus dem formgültig geschlossenen Vertrag eine für ihn günstige Rechtsfolge herleitet.«