OLG Hamburg - Beschluss vom 22.03.2004
2 Wx 153/01
Normen:
WEG § 31 Abs. 1 ; WEG § 31 Abs. 2 ; GBO § 78 ; GBO § 80 ; BGB §§ 741 ff. ; BGB § 747 S. 2 ; BGB §§ 873 ff. ; BGB § 876 ; BGB § 877 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2004, 393
ZMR 2004, 616
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 08.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 321 T 56/01

Dauerwohnrecht nur bei Wohnungseigentum und Sondernutzungsrecht nur bei Teileigentum, nicht jedoch bei Gemeinschaftseigentum möglich

OLG Hamburg, Beschluss vom 22.03.2004 - Aktenzeichen 2 Wx 153/01

DRsp Nr. 2004/7210

Dauerwohnrecht nur bei Wohnungseigentum und Sondernutzungsrecht nur bei Teileigentum, nicht jedoch bei Gemeinschaftseigentum möglich

1. Die Begründung eines Dauerwohnrechtes an einer Wohnung oder eines Dauernutzungsrechts an nicht zu Wohnzwecken bestimmten Räumen setzt ein dingliches Recht an dem mit dem Dauerwohn- bzw. Dauernutzungsrecht zu belastenden Raum voraus. 2. Ein Sondernutzungsrecht ist kein dingliches Recht, sondern beruht auf einer lediglich schuldrechtlichen Einräumung durch die Teilungserklärung oder durch Vereinbarung. 3. Durch Eintragung in ein Grundbuch bleibt es seinem Wesen nach jedoch ein schuldrechtliches Gebrauchsrecht und wird weder ein dingliches noch gar ein grundstücksgleiches Recht, weshalb es nicht Gegenstand einer dinglichen Belastung werden kann.

Normenkette:

WEG § 31 Abs. 1 ; WEG § 31 Abs. 2 ; GBO § 78 ; GBO § 80 ; BGB §§ 741 ff. ; BGB § 747 S. 2 ; BGB §§ 873 ff. ; BGB § 876 ; BGB § 877 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 26. Dezember 1998 veräußerte die Beteiligte zu 3) ihr Wohnungseigentum in dem Objekt in Hamburg an die Beteiligten zu 1) und 2). Zu dem veräußerten Wohnungseigentum gehört auch ein im Wohnungsgrundbuch eingetragenes Sondernutzungsrecht an einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Garage.