I.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 26. Dezember 1998 veräußerte die Beteiligte zu 3) ihr Wohnungseigentum in dem Objekt in Hamburg an die Beteiligten zu 1) und 2). Zu dem veräußerten Wohnungseigentum gehört auch ein im Wohnungsgrundbuch eingetragenes Sondernutzungsrecht an einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Garage.
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