BGH - Urteil vom 08.02.2013
V ZR 238/11
Normen:
HBauO § 45 Abs. 6; WEG § 5 Abs. 1; WEG § 10 Abs. 6 S. 3; BGB § 94 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2013, 1497
MDR 2013, 835
MietRB 2013, 241
NJW 2013, 3092
NJW 2013, 6
NZM 2013, 512
ZMR 2013, 642
ZfBR 2013, 554
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Wandsbek, vom 18.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 740 C 49/10
LG Hamburg, vom 05.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 318 S 245/10

Deckung der nachträglichen Ausstattung von Wohnungen mit Rauchwarnmeldern von der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer

BGH, Urteil vom 08.02.2013 - Aktenzeichen V ZR 238/11

DRsp Nr. 2013/15906

Deckung der nachträglichen Ausstattung von Wohnungen mit Rauchwarnmeldern von der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer

Die Wohnungseigentümer können den Einbau von Rauchwarnmeldern in Wohnungen jedenfalls dann beschließen, wenn das Landesrecht eine entsprechende eigentumsbezogene Pflicht vorsieht. Rauchwarnmelder, die aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer angebracht worden sind, stehen nicht im Sondereigentum.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 18 - vom 5. Oktober 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

HBauO § 45 Abs. 6; WEG § 5 Abs. 1; WEG § 10 Abs. 6 S. 3; BGB § 94 Abs. 2;

Tatbestand