BFH - Urteil vom 05.09.2001
X R 29/00
Normen:
EStG § 10e Abs. 5a, 6 ;
Fundstellen:
BB 2001, 2361
BFHE 196, 527
BStBl II 2002, 380
DB 2001, 2378
NJW 2002, 3048
NZM 2002, 355
Vorinstanzen:
FG Münster,

Dingliches Wohnungsrecht: Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

BFH, Urteil vom 05.09.2001 - Aktenzeichen X R 29/00

DRsp Nr. 2001/15918

Dingliches Wohnungsrecht: Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

»1. Bewohnen Ehegatten gemeinsam eine der Ehefrau gehörende Wohnung, nutzt die Ehefrau die Wohnung auch dann zu "eigenen" Wohnzwecken i.S. des § 10e EStG, wenn sie ihrem Ehemann ein dingliches Wohnungsrecht an der gesamten Wohnung bestellt hat. 2. Der Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 Satz 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn er wegen Überschreitens der Einkunftsgrenze des § 10e Abs. 5 a EStG nicht zur Inanspruchnahme der Grundförderung nach § 10e Abs. 1 EStG berechtigt ist.«

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 5a, 6 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Durch notariellen Kaufvertrag vom 27. Oktober 1993 erwarb die Klägerin von ihrem Vater eine Eigentumswohnung für 330 000 DM. In der notariellen Vertragsurkunde räumte die Klägerin dem Kläger ein lebenslanges Wohnungsrecht an dieser Wohnung ein, das am 28. Dezember 1993 in das Grundbuch eingetragen wurde. Seit 22. Dezember 1993 bewohnen die Kläger die Wohnung gemeinsam.