BGH - Beschluss vom 16.05.2013
VII ZB 61/12
Normen:
GG Art. 13; WEG § 1 Abs. 5; ZPO § 144 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
BauR 2013, 1307
MDR 2013, 864
MietRB 2013, 238
NZBau 2013, 634
NZM 2013, 622
ZfBR 2013, 560
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 03.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 43 OH 3295/09
OLG München, vom 01.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 W 1654/12

Duldung einer Bauteilöffnung an einer Wohnung zum Zwecke der Beweissicherung

BGH, Beschluss vom 16.05.2013 - Aktenzeichen VII ZB 61/12

DRsp Nr. 2013/15437

Duldung einer Bauteilöffnung an einer Wohnung zum Zwecke der Beweissicherung

a) Ein Gericht kann einem am selbständigen Beweisverfahren nicht beteiligten Dritten nicht aufgeben, eine Bauteilöffnung in seiner Wohnung zum Zwecke der Beweissicherung zu dulden.b) Zur Wohnung in diesem Sinne gehören auch eine im Gemeinschaftseigentum stehende Außentreppe, ein Fahrradkeller und eine Tiefgarage.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller.

Normenkette:

GG Art. 13; WEG § 1 Abs. 5; ZPO § 144 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.

Die Antragsteller sind Miteigentümer des Objekts B-Str. 32/35 in D. Das Objekt wurde durch die Antragsgegnerin zu 1 errichtet. Der Antragsgegner zu 2 war der planende und bauleitende Architekt.

Die Antragsteller betreiben gegen die Antragsgegner ein selbständiges Beweisverfahren. Gegenstand des Verfahrens ist die Feststellung von Mängeln der im Gemeinschaftseigentum stehenden Bausubstanz. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige teilte mit, für eine umfassende sachverständige Feststellung seien Bauteilöffnungen am Gemeinschaftseigentum notwendig.