KG - Beschluss vom 18.07.2001
24 W 7365/00
Normen:
WEG § 4, § 5, § 7 Abs. 4 ; BGB § 925 ;
Fundstellen:
NZM 2001, 1127
ZMR 2001, 849
ZfIR 2001, 745
Vorinstanzen:
LG Berlin - 85 T 141/99 WEG ,
AG Schöneberg - 76 II (WEG) 362/98,

Duldungsanspruch bei einer vom Grundbuchinhalt abweichenden tatsächlichen Bauausführung des Sondereigentums

KG, Beschluss vom 18.07.2001 - Aktenzeichen 24 W 7365/00

DRsp Nr. 2001/12846

Duldungsanspruch bei einer vom Grundbuchinhalt abweichenden tatsächlichen Bauausführung des Sondereigentums

»1. Ist die Trennwand zwischen zwei Wohnungseigentumseinheiten im Dachgeschoss gegenüber dem Grundbuchinhalt in wesentlichem Umfang (hier: mehr als 4 m²) verschoben, besteht grundsätzlich ein Anspruch des benachteiligten Wohnungseigentümers gegen den bevorzugten Wohnungsnachbarn auf Duldung der Anpassung der Bauausführung an die im Grundbuch eingetragenen Grenzen des Sondereigentums (ordnungsgemäße Erstherstellung).2. Ist die Verschiebung der Trennwand bautechnisch unmöglich oder steht der dafür erforderliche Kostenaufwand in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem Raumgewinn, besteht ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich Zug um Zug gegen Bewilligung der Änderung der Teilungserklärung im Sinne einer Anpassung der rechtlichen Beschreibung im Aufteilungsplan an die tatsächlichen Verhältnisse.3. Das Wohnungseigentumsgericht hat die Durchführbarkeit des Umbaus bzw. dessen Unverhältnismäßigkeit zu prüfen; hilfsweise ist auch der Ausgleichsanspruch Gegenstand des Verfahrens auf Duldung des Umbaus gegen den Wohnungsnachbarn.«

Normenkette:

WEG § 4, § 5, § 7 Abs. 4 ; BGB § 925 ;

Gründe:

I.