BGH - Beschluss vom 14.03.2018
V ZB 131/17
Normen:
ZPO § 485; WEG § 21 Abs. 4 Nr. 2; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2;
Fundstellen:
BauR 2018, 1025
MDR 2018, 1113
MietRB 2018, 139
NJW 2018, 1749
NZM 2018, 399
ZMR 2018, 520
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 19.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 73 H 1/16 WEG
LG Berlin, vom 05.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 4/17 WEG

Durchführung eines gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten selbständigen Beweisverfahrens über Mängel am Gemeinschaftseigentum; Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dem Umfang von Schäden und deren möglicher Ursachen sowie zur Notwendigkeit von Instandsetzungsarbeiten; Primäre Zuständigkeit der Versammlung der Wohnungseigentümer für die Beschlussfassung über Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung

BGH, Beschluss vom 14.03.2018 - Aktenzeichen V ZB 131/17

DRsp Nr. 2018/4252

Durchführung eines gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten selbständigen Beweisverfahrens über Mängel am Gemeinschaftseigentum; Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dem Umfang von Schäden und deren möglicher Ursachen sowie zur Notwendigkeit von Instandsetzungsarbeiten; Primäre Zuständigkeit der Versammlung der Wohnungseigentümer für die Beschlussfassung über Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung

WEG § 21 Abs. 4 und Abs. 5 Nr. 2 Die Durchführung eines gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten selbständigen Beweisverfahrens über Mängel am Gemeinschaftseigentum setzt nicht voraus, dass der antragstellende Wohnungseigentümer sich zuvor um eine Beschlussfassung der Eigentümerversammlung über die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den behaupteten Mängeln bemüht hat.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Antragsteller werden die Beschlüsse der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 5. Mai 2017 und des Amtsgerichts Charlottenburg vom 19. Oktober 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens an das Amtsgericht Charlottenburg zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 10.000 €.

Normenkette:

ZPO § 485; WEG § 21 Abs. 4 Nr. 2; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2;

Gründe

I.