OLG Koblenz - Beschluss vom 12.07.2010
5 U 288/10
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 264; ZPO § 887;
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 17.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 220/08

Durchsetzbarkeit einer Renovierungsverpflichtung des Mieters

OLG Koblenz, Beschluss vom 12.07.2010 - Aktenzeichen 5 U 288/10

DRsp Nr. 2010/20365

Durchsetzbarkeit einer Renovierungsverpflichtung des Mieters

Hat der Mieter vertraglich ein auf verschiedenen Wegen erreichbares Leistungsergebnis herbeizuführen und sein Wahlrecht nach Auffassung des Vermieters nicht zielgerichtet umgesetzt, kann der Vermieter nach § 264 BGB i.V.m. § 887 ZPO vorgehen. Ein Schadensersatzanspruch steht dem Vermieter dagegen nicht zu.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 17.02.2010, Aktenzeichen 5 O 220/08, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der zweitinstanzliche Streitwert wird auf 34.750,21 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 264; ZPO § 887;

Gründe:

Die Zurückweisung des Rechtsmittels erfolgt gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Sie zieht den Kostenausspruch aus § 97 Abs. 1 ZPO nach sich.

Warum die Berufung nicht durchdringen kann, ist im Senatsbeschluss vom 26.05.2010 niedergelegt worden. Darauf wird Bezug genommen. Das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 09.07.2010 gibt keine Veranlassung zu einer veränderten Beurteilung. Insoweit ist ergänzend zu bemerken: