1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 17.02.2010, Aktenzeichen
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der zweitinstanzliche Streitwert wird auf 34.750,21 € festgesetzt.
Die Zurückweisung des Rechtsmittels erfolgt gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Sie zieht den Kostenausspruch aus § 97 Abs. 1 ZPO nach sich.
Warum die Berufung nicht durchdringen kann, ist im Senatsbeschluss vom 26.05.2010 niedergelegt worden. Darauf wird Bezug genommen. Das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 09.07.2010 gibt keine Veranlassung zu einer veränderten Beurteilung. Insoweit ist ergänzend zu bemerken:
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|