Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts M. vom 25.10.2017, Az.
Der Antragsgegnerin wird geboten, die folgenden Wohnungen und Gewerbeeinheiten in der L.-Str zu räumen und an die Antragstellerin herauszugeben:
1.die im Aufteilungsplan der Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft mit Nr. 1 bezeichnete, im Vordergebäude des vorbezeichneten Anwesens, dort im 1. Obergeschoss links gelegene Wohnung bestehend aus 1 Küche, 1 Wohnzimmer, 2 Schlafzimmern, nebst Möblierung Einbauküche, Couch, Couchtisch, Doppelbett, Einzelbett und zwei Schränken sowie den technischen Geräten Waschmaschine, Fernseher und Klimagerät;
2. 3. 1. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 4. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 10. 17. II. III.
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