LAG München - Urteil vom 29.03.2012
4 Sa 997/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 328 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613 a Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1; TVöD § 37 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 28.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 16240/10

Dynamische Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes aufgrund konkludenter Vereinbarung in Personalüberleitungsvertrag; Feststellungsklage einer Krankenschwester nach Übernahme des Krankenhauses durch Privatunternehmen

LAG München, Urteil vom 29.03.2012 - Aktenzeichen 4 Sa 997/11

DRsp Nr. 2012/10054

Dynamische Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes aufgrund konkludenter Vereinbarung in Personalüberleitungsvertrag; Feststellungsklage einer Krankenschwester nach Übernahme des Krankenhauses durch Privatunternehmen

1. Durch einen Vertrag, an dem die Arbeitnehmerin nicht beteiligt ist (wie etwa einem Personalüberleitungsvertrag), kann eine dynamische Anwendbarkeit eines Tarifvertrages oder eines Tarifwerks unmittelbar im Arbeitsvertrag ohne ihre Zustimmung nicht begründet werden; das gilt sowohl für den Fall der erstmaligen Vereinbarung einer Bezugnahme als auch bei der Sicherung einer bisher geltenden dynamischen Bezugnahme, da Tarifverträge neben Rechten auch Pflichten (Belastungen) der Arbeitnehmerin begründen und zu Lasten der Arbeitnehmerin geändert werden können, weshalb durch einen solchen Vertrag die Möglichkeit einer Verschlechterung der Arbeitsbedingungen eröffnet würde, die arbeitsvertraglich sonst nur im Wege einer Änderungsvereinbarung oder wirksamen Änderungskündigung erreicht werden könnte.