LAG München - Urteil vom 26.04.2012
2 Sa 1013/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 328 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613 a Abs. 1 S. 1; TVöD § 37 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 28.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 16317/10

Dynamische Weitergeltung der Tarifregelungen des öffentlichen Dienstes bei Übernahme eines Krankenhauses durch Privatunternehmen; Zahlungsansprüche einer Krankenschwester aufgrund Drittwirkung des Personalüberleitungsvertrages

LAG München, Urteil vom 26.04.2012 - Aktenzeichen 2 Sa 1013/11

DRsp Nr. 2012/15309

Dynamische Weitergeltung der Tarifregelungen des öffentlichen Dienstes bei Übernahme eines Krankenhauses durch Privatunternehmen; Zahlungsansprüche einer Krankenschwester aufgrund Drittwirkung des Personalüberleitungsvertrages

1. Es wird angenommen, dass die dynamische Anwendung der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes Inhalt des Arbeitsvertrages der Parteien geworden ist. 2. Ein zwischen dem früheren kommunalen Krankenhausträger und der Betriebserwerberin abgeschlossener Personalüberleitungsvertrag ist ein wirksamer Vertrag zu Gunsten Dritter, wenn er den Mitarbeitern ein Wahlrecht gibt, ob ein Tarifwerk angewendet wird oder nicht.

1. Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung ihrer Berufung im Übrigen wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 28.09.2011 - 2 Ca 16317/10 - dahingehend abgeändert, dass die Ziffern 1 bis 6 entfallen.

2. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das oben genannte Endurteil wie folgt abgeändert und ergänzt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. € 35,92 brutto nebst gesetzlicher Zinsen hieraus seit dem 31.12.2010 zu bezahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. € 35,16 brutto nebst gesetzlicher Zinsen hieraus seit dem 31.01.2011 zu bezahlen.