1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen.
2. Die Beklagte erhält Gelegenheit, zu den Gründen binnen einer Frist von
z w e i W o c h e n schriftsätzlich Stellung zu nehmen.
3. Der am 01. Dezember 2009 geplante Senatstermin entfällt.
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